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15. Jahrgang (2012) - Ausgabe 2 (Februar) - ISSN 1619-2389
Ein "Spin-Off" der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel.
Krisennavigator
Mit freundlicher Unterstützung
der Deutschen Gesellschaft für
Krisenmanagement (DGfKM) e.V.

und der Partnerunternehmen:

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Zwischenbilanz: Zwei Jahre neue Insolvenzordnung

von Dipl.-Volkswirt Christian Lützenrath LL.M.

These 1: Die Einführung des Tatbestands der
drohenden Zahlungsunfähigkeit führte nicht zu einer
erhöhten Anzahl von frühen Antragstellungen.

Die deutlich erhöhte Anzahl von eröffneten Insolvenzverfahren begründet sich durch die niedrigeren quantitativen "Eingangshürden" für eine Eröffnung. Es scheint weiterhin Tatsache zu sein, daß auf Seiten der betroffenen Unternehmen über einen Insolvenzantrag zuerst nachgedacht wird, wenn auch die letzten Vermögensgegenstände des Unternehmens (und der Gesellschafter) an Gläubiger sicherungsübereignet, verpfändet oder abgetreten sind und - aufgrund der Verlustsituation - kein neues Geld mehr zu erhalten ist. Eine Veränderung der "Insolvenzkultur" in der Bundesrepublik läßt weiter auf sich warten.

These 2: Das Insolvenzplanverfahren ist
nahezu bedeutungslos und wird es ohne Reform
des Gesetzes auch bleiben.

Wichtigstes Instrument der Fortführung von Unternehmen bleibt die "Übertragende Sanierung". Das komplizierte und extrem zeitraubende Verfahren zur Bestätigung eines Insolvenzplans macht eine Durchführung von Insolvenzplanverfahren in der Praxis nahezu unmöglich. Nur im Falle eines sogenannten "Pre-Packed"- und "Pre-Negotiated"-Plans - also eines lange vor Antragstellung erstellten und zumindest mit den wichtigsten Gläubigern vorverhandelten Plans - erscheint die Durchführung des Planverfahrens sinnvoll. Darüber hinaus erfordert die Erarbeitung eines Insolvenzplans eine intensive Zusammenarbeit von betriebswirtschaftlichen und insolvenzrechtlichen Spezialisten. Dieser Herausforderung stellen sich Insolvenzverwalter zunehmend durch Zusammenarbeit mit Unternehmensberatungen. Eine Reform der notwendigen Inhalte eines Insolvenzplans ("light version") und des Procedere bis zur Zustimmung zum Insolvenzplan ist dringend notwendig.

These 3: Von der Möglichkeit einer Abwahl des
Insolvenzverwalters durch die Gläubigerversammlung
wird zunehmend Gebrauch gemacht.

Eine Umfrage des "INDat-Report" (herausgegeben vom RWS Verlag) an allen 183 bundesdeutschen Insolvenzgerichten im Jahr 2000 ergab bei 102 Antworten, daß es an 15 Insolvenzgerichten bereits zumindest eine Abwahl gab. An vier Gerichten - Berlin, Dresden, Chemnitz und Dortmund - gab es sogar schon mehrere Abwahlen. Rund 19 Prozent der Gerichte, die auf die Fragen des "INDat-Report" antworteten, haben somit bereits Erfahrungen mit Abwahlen gemacht. Gründe für die Abwahlen von Verwaltern sind zur Zeit statistisch nicht erfaßt. In wie weit Großgläubiger hier Insolvenzverwaltern "die Rote Karte" zeigen, die versuchen, Forderungen zu bestreiten oder Anfechtungstatbestände aufzugreifen, kann zwar spekuliert werden. Stichhaltige Indizien für eine solche Entwicklung jedoch fehlen. Die Befürchtung einer Reduzierung von Insolvenzverwaltern auf die Funktion von gefügigen Dienstleistern der Großgläubigerseite erscheint unseres Erachtens übertrieben.

Autor

Dipl.-Volkswirt Christian Lützenrath LL.M.
- Geschäftsführer und Partner -
TMC Turnaround Management Consult GmbH
Heinrich-Hertz-Straße 2
D-44227 Dortmund
Telefon: +49 (0)231 97 51 82 - 0
Telefax: +49 (0)231 97 51 82 - 20
Internet: www.turnaround.de
E-Mail: info(at)turnaround.de

Erstveröffentlichung im Krisennavigator (ISSN 1619-2389):
4. Jahrgang (2001), Ausgabe 1 (Januar)


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